Kindergesicherte Feuerzeuge

Prüfung und Zertifizierung ist vorgeschrieben

Der Umgang von Kleinkindern mit Feuerzeugen ist gefährlich und kann zu Verbrennungen, Tod und Schäden in Millionenhöhe führen. Statistiken besagen, dass jeder dritte Brand in Deutschland durch ein Kind verursacht wird. Nach einer Entscheidung der EU Kommission ist in Deutschland im Jahre 2007 die „Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge (Feuerzeugverordnung)“ in Kraft getreten. Gemäß dieser Verordnung müssen Feuerzeuge nun kindergesichert (nach EN 13869 geprüft und zertifiziert) sein, wenn sie in den Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus ist das Vermarkten von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt nun komplett untersagt.

Was sind Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt?

Feuerzeuge haben einen „Unterhaltungseffekt“, wenn sie einem Gegenstand ähneln, der für Kinder bis zu einem Alter von 51 Monaten ansprechend ist und sie zum Spielen anregt. Ebenso darf auch kein Halter oder Zubehörgegenstand des Feuerzeuges diese Charakteristik besitzen.

Feuerzeuge mit einem Unterhaltungseffekt dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Beispiele für Unterhaltungseffekt sind:

  • Cartoonfiguren
  • Spielzeuge
  • Schusswaffen
  • Uhren
  • Telefone
  • Musikinstrumenten
  • Fahrzeuge
  • menschlicher Körper oder dessen Teile
  • Tiere
  • Nahrungsmittel
  • Getränke
  • Melodien abspielend
  • mit Lichteffekt
  • bewegte Gegenstände
  • unterhaltende (Schrift-)Züge
  • etc.

Welche Feuerzeuge sind erlaubt?

Feuerzeuge dürfen nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß EN 13869 von einer akkreditierten Prüfstelle auf Kindersicherheit geprüft und zertifiziert wurden. Des Weiteren müssen Sie über Kennzeichnungen verfügen, die Auskunft über Hersteller und Herstellungsdatum geben.

Der Hersteller muss jedes Feuerzeug mit folgenden Angaben kennzeichnen:

  • Einem Identifizierungsmerkmal für den 31 Tage nicht übersteigenden Zeitraum, in dem das Feuerzeug hergestellt wurde.
  • Einem Identifizierungsmerkmal für den Hersteller des Feuerzeuges, falls dieses nicht eine private Kennzeichnung trägt. In diesem Fall muss es mit einem Code oder einer sonstigen Kennzeichnung versehen sein, die es dem Verkäufer des Feuerzeuges ermöglicht, auf Anfrage die Identität des Herstellers zu ermitteln.

Welche Feuerzeuge sind nicht erlaubt?

Feuerzeuge, die einen Unterhaltungseffekt haben oder keine Zertifizierung auf Kindersicherheit nach EN 13869 besitzen, dürfen nicht vermarktet werden. Zuwiderhandlungen werden nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes als Ordnungswidrigkeit, bei Wiederholung sogar als Straftat angesehen.

Wer ist verantwortlich?

Die Feuerzeugverordnung gilt für das Inverkehrbringen von Feuerzeugen. Dementsprechend tragen die Verantwortung der Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer sowie die Händler. Diese sind darüber hinaus dazu verpflichtet,

die Nachweise bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, die erforderlich sind, um die Identität der Zulieferer feststellen zu können, die die von ihnen angebotenen Feuerzeuge geliefert haben.

Jeder Versandeinheit des Produkts muss ein Konformitätszertifikat beiliegen oder es muss dem Wiederverkäufer oder Endverkäufer, an den das Produkt vom Hersteller verkauft oder geliefert wird, auf sonstige Weise zugestellt werden. Im Zertifikat muss angegeben sein:

  • dass das Produkt den Anforderungen dieser Europäischen Norm entspricht;
  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Herstellungsdatum für einen 31 Tage nicht übersteigenden Zeitraum, in dem das Feuerzeug hergestellt wurde.
  • Anschrift des Herstellungsortes

Wie erfolgt eine Prüfung und Zertifizierung?

Die Feuerzeugverordnung besagt, dass eine erfolgreiche Prüfung gemäß EN 13869 erforderlich ist. Diese Norm beschreibt das Prüfverfahren und legt fest, dass die Prüfung mit 100-200 Kleinkindern im Alter von 42-51 Monaten bei einer anerkannten Prüfstelle durchzuführen ist. Ist das Ergebnis dieser Prüfung erfolgreich, wird dieses in einem ausführlichen Prüfbericht dokumentiert. Dann kann die Zertifizierung des Feuerzeugs durch dieselbe Prüfstelle erfolgen und der Vermarktung des Feuerzeugs steht nichts mehr im Weg.

Wer darf die Prüfung und Zertifizierung vornehmen?

Prüfung und Zertifizierung sind von einem Institut durchzuführen, welches als Zertifizierungsstelle für kindergesicherte Feuerzeuge von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert ist. Das Institut Verpackungsmarktforschung in Braunschweig (www.ivm-childsafe.de) ist von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert und berechtigt, Prüfungen nach EN 13869 durchzurühren. Das Institut hat seit 1975 Erfahrung hinsichtlich der Prüfung und Zertifizierung von kindergesicherten Produkten und Verpackungen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Feuerzeuge benötigen keinen Kindersicherheitsmechanismus, wenn sie diese Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind sicher nachfüllbar und reparaturfähig während ihrer gesamten Lebensdauer.
  • Es existiert ein Nachweis darüber, dass die Feuerzeuge für eine zu erwartende Lebensdauer von mindestens fünf Jahren entwickelt, hergestellt und verkauft werden.
  • Es gibt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren nach Maßgabe der Richtlinie 1999/44/EG von 1999.
  • Es existieren spezialisierte Kundendiensteinrichtungen mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum für Ersatz oder Reparaturen.

Im Allgemeinen treffen diese Bedingungen auf qualitativ hochwertige und stilvolle Feuerzeuge zu, die als Markenprodukte auch im gehobenen Preissegment liegen.

Weitere Informationen

In den folgenden Downloads finden Sie weitergehende Informationen: